Im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) organisierte das Deutsch-Chinesische Programm Rechtskooperation der GIZ für eine Delegation der Rechtsarbeitskommission des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses in der Zeit vom 10. bis zum 17. Juli 2024 eine Fachinformationsreise zum Thema Staatshaftungsrecht nach Berlin und München. Herr TONG Weidong, Leiter der Abteilung für Staatsrecht, leitete die sechsköpfige Delegation. Hintergrund der Reise ist der Plan des Nationalen Volkskongresses, das chinesische Staatsentschädigungsgesetz von 1994 zu reformieren. Das Staatsentschädigungsgesetz regelt die Staatshaftung für rechtswidriges Verwaltungs- und Justizhandeln, einschließlich der Haftung für fehlerhafte Strafverfolgungsmaßnahmen. Besonders umstritten ist in China die Höhe der Entschädigung bei Gefängnisstrafen, die zu Unrecht verhängt worden sind. Das Reformvorhaben ist für die Stärkung rechtsstaatlicher Strukturen in China von großer Relevanz.
Dr. Marco Haase, Leiter des Deutsch-Chinesischen Programms Rechtskooperation der GIZ, stellte zu Beginn den Staatsaufbau und das Justizsystem der Bundesrepublik Deutschland vor und gab einen Überblick über das System des deutschen Entschädigungsrechts. Prof. Christian Waldhoff von der Humboldt Universität zu Berlin trug zur Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln vor. Die Diskussion behandelte vor allem die Fragen nach der Definition von hoheitlichem Handeln, der Haftung für pflichtwidriges Unterlassen und die Methode der Schadensberechnung.
Am folgenden Tag berichteten im Bundesjustizministerium Herr Dr. Christian Eichholz und Herr Dr. Stefan Schmidt über die Entschädigung für fehlerhafte Entscheidungen der Justiz. Ein zentraler Diskussionspunkt lag in dem deutschen Rechtsverständnis, dass eine Entschädigungspflicht auch dann besteht, wenn Strafverfolgungsmaßnahmen rechtmäßig waren, sich später aber die Unschuld des Beschuldigten herausgestellt.
Das Thema der Entschädigung für fehlerhaftes Justizhandeln wurde in der Bundesrechtsanwaltskammer vertieft. Nach einer Vorstellung der Bundesrechtsanwaltskammer durch Frau Rechtsanwältin Swetlana Schaworonkowa berichtete Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Gubitz über die Entschädigung für fehlerhaftes Justizhandeln aus anwaltlicher Sicht. Ein Schwerpunkt der Diskussion waren Fragen des Beweises.
In München berichtete Frau Oberstaatsanwältin Mayer von der Generalstaatsanwaltschaft München über die praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Hier standen insbesondere Verfahrensfragen im Mittelpunkt der Diskussion. Herr Dr. Brünink, Richter am Oberlandesgericht München, stellte die gerichtliche Praxis im Bereich des Staatshaftungsrechts vor. In der Diskussion erörterten die Teilnehmer beispielsweise, ob der Staat neben Privatpersonen gesamtschuldnerisch hafte, sowie die Frage, ob individuelles Verschulden für die Staatshaftung erforderlich sei oder Rechtswidrigkeit ausreiche.
Am Nachmittag empfing der Direktor des Bayerischen Gemeindetags, Herr Hans-Peter Mayer, die Delegation und stellte die Struktur der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland vor. Herr Rechtsanwalt Dr. Georg Krafft berichtete zum Staatshaftungsrecht aus kommunaler Sicht. Dabei ging er insbesondere auf die typischen Fälle der Kommunalhaftung, auf Schadensvolumina und die Fragen der Risikostreuung durch kommunale Haftpflichtversicherungen ein.
Am letzten Tag referierte Dr. Eike Frenzel, Privatdozent an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, über die Bedeutung des Staatshaftungsrechtes für den Rechtsstaat, über Mängel der Rechtslage in Deutschland, über das deutsche Staatshaftungsgesetz von 1981 sowie über die Anforderungen an eine Kodifikation des Staatshaftungsrechts aus rechtsstaatlichen Erwägungen. Er betonte dabei insbesondere den Vorrang des Rechtsschutzes zur Abwehr von fehlerhaften hoheitlichen Maßnahmen vor der Entschädigung sowie die Bedeutung von verfahrensrechtlichen Absicherungen des Geschädigten. Die Forderung, dass die Staatshaftung unabhängig vom persönlichen Verschulden eines Amtsträgers sein sollte, hat das chinesische Staatsentschädigungsgesetz (im Gegensatz zum deutschen Recht) bereits erfüllt.

